Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich weder ausgleichs- noch vortragsfähig
Verluste aus privaten Investitionen, wie den Verkauf von Aktien, können nicht mit anderen Einkünften, etwa aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich sind somit weder ausgleich- noch vortragsfähig. Das hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Im konkreten Fall erzielte eine Steuerpflichtige in einem Jahr sowohl Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit als auch hohe Verluste aus Kapitalvermögen. Sie beantragte daher die Regelbesteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen, um die Verluste mit ihren positiven Einkünften zu verrechnen oder zumindest auf die kommenden Jahre vorzutragen. Zudem wollte sie die Verluste als außergewöhnliche Belastung geltend machen, da sie durch Bilanzfälschungen eines Unternehmens verursacht worden seien.
Entscheidung des BFG
Das BFG wies ihre Anträge jedoch zurück und erklärte, dass Verluste aus Kapitalvermögen im Privatbereich nicht mit Einkünften aus anderen Quellen – etwa Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit – ausgeglichen werden können. Verluste können lediglich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden.
Darüber hinaus wurde entschieden, dass ein Verlustvortrag – also die Übertragung von Verlusten in zukünftige Jahre – nicht möglich ist, da diese Einkünfte durch den besonderen Steuersatz bereits in einem angepassten System der Verlustberücksichtigung erfasst werden. Auch der Versuch, die Verluste als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, scheiterte. Das BFG wies darauf hin, dass es für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung an der Zwangsläufigkeit fehle und es nicht dem Sinn der außergewöhnlichen Belastung entspreche, solche Verluste auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Fazit
Zusammengefasst bedeutet dies, dass negative Kapitaleinkünfte aus privaten Investments nicht mit anderen Einkünften verrechnet, nicht vorgetragen und auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

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