Erhöhung der Stiftungseingangssteuer und der Zwischensteuer ab 2026

Die Privatstiftung ist ein etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Als eigentümerlose juristische Person ermöglicht sie es, Vermögen für einen definierten Zweck zu binden und vor Zersplitterung zu schützen. Ab dem 1.1.2026 gelten dafür Steuererhöhungen.

Die Besteuerung von Privatstiftungen erfolgt auf drei Ebenen (Eingangsbesteuerung, laufende Besteuerung, Ausgangsbesteuerung). Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt Stiftungseingangssteuer an. Als Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert (Verkehrswert) heranzuziehen. Werden Immobilien zugewendet, sind diese von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer erhöhten Grunderwerbsteuer (= Stiftungseingangssteueräquivalent).
Die Stiftungseingangssteuer beträgt derzeit (für das Jahr 2024) 2,5% und wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 auf 3,5% angehoben. Das sogenannte Stiftungseingangssteueräquivalent (= erhöhte Grunderwerbsteuer) wird ebenso ab dem 1.1.2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht, wodurch die Grunderwerbsteuer bei Zuwendungen von Grundstücken in Summe von 6% auf 7% ansteigt.

Erhöhung der Zwischensteuer

Eine Privatstiftung ist als juristische Person körperschaftsteuerpflichtig. Die meisten Einkünfte wie etwa Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung unterliegen dem regulären 23%igen Körperschaftsteuersatz. Andere Einkünfte, wie insbesondere in- und ausländische Bankzinsen, Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen und andere realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen sowie Grundstücksveräußerungen des Privatvermögens unterliegen hingegen der sogenannten Zwischensteuer. Die Zwischensteuer ist als „Vorabbesteuerung“ zu verstehen. Werden Zuwendungen von einer Privatstiftung an inländische Begünstigte vorgenommen, vermindern diese Zuwendungen die unterjährige Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer. Übersteigen die Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte eines Jahres, kommt es darüber hinaus zu einer Gutschrift der in den Vorjahren abgeführten Zwischensteuer, die auf einem Evidenzkonto aufgezeichnet wurde.
Seit dem Jahr 2024 beträgt die Zwischensteuer 23% (2023 24%). Nun wird diese ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5% angehoben.
Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte unterliegen auch ab 1.1.2026 unverändert der 27,5%igen Kapitalertragsteuer, welche von der Privatstiftung im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. Auch können solche Zuwendungen weiterhin die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer vermindern.

Tipp
Durch die Erhöhung der Stiftungseingangssteuer ab 1.1.2026 werden Zuwendungen an Privatstiftungen zukünftig stärker belastet. Sollten Zuwendungen an Privatstiftungen geplant sein, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung um die Zuwendungen noch im Jahr 2025 durchführen zu können.

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