ESt-Basispauschalierung und Vorsteuerpauschalierung

Ende Juni gab auch der Bundesrat grünes Licht für das Budgetbegleitgesetz 2025, mit dem es 2025 und 2026 zu umfassenden Änderungen in der ESt-Basispauschalierung sowie der Vorsteuerpauschalierung kommt.

Führt ein Gewerbetreibender oder Selbstständiger eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so kann dieser – durch Beanspruchen der Basispauschalierung – Betriebsausgaben pauschal und ohne Nachweis steuerlich absetzen. Da die meisten Betriebsausgaben als „abpauschaliert“ gelten, können lediglich bestimmte Betriebsausgaben (z.B. Ausgaben für Waren oder Löhne) zusätzlich berücksichtigt werden.
Eine Voraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass eine bestimmte Umsatzgrenze im vorangegangenen Jahr nicht überschritten wurde. Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (etwa durch Führen einer normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Soweit die Vorrausetzungen für die einkommensteuerrechtliche Basispauschalierung erfüllt sind, können Unternehmer ebenso Vorsteuern pauschal geltend machen (Vorsteuerpauschalierung). Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% des Umsatzes, wobei für bestimmte Berufsgruppen eigene Pauschalsätze vorgesehen sind.

Erhöhung der Umsatzgrenze sowie der Durchschnittssätze

Bisher (bis inklusive 2024) dürfen im Rahmen der Basispauschalierung die meisten Berufsgruppen 12% der vereinnahmten Umsätze pauschal als Betriebsausgaben geltend machen. Dieser Durchschnittssatz wird nun stufenweise erhöht. Im Jahr 2025 dürfen die meisten Berufsgruppen nun zukünftig 13,5% und ab dem Jahr 2026 15% vom Umsatz pauschal als Betriebsausgaben absetzen.
Davon ausgenommen sind Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten, wie insbesondere Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, für Aufsichtsräte, Hausverwalter sowie Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Für diese Einkünfte beträgt der Durchschnittssatz wie bisher weiterhin 6%.
Ebenso werden die relevanten Umsatzgrenzen, die als Bemessungsbasis dienen, deutlich erhöht. Bis inklusive 2024 darf der Vorjahresumsatz maximal € 220.000 betragen. Für das Jahr 2025 beträgt die Umsatzgrenze nun € 320.000 und für die Jahre ab 2026 € 420.000.
Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch bei der Vorsteuerpauschalierung der Betrag, der maximal als Vorsteuer geltend gemacht werden darf. Im Jahr 2025 erhöht sich dieser (bei einem Durchschnittssatz von 1,8%) von € 3.960 auf € 5.760. Ab dem Jahr 2026 können dann pauschale Vorsteuern in Höhe von höchstens € 7.560 geltend gemacht werden.

Fazit
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 werden die Basispauschalierung sowie die Vorsteuerpauschalierung zukünftig steuerlich attraktiver. Ob eine Pauschalierung oder doch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung steuerlich von Vorteil ist, sollte im Rahmen eines frühzeitigen Vorteilhaftigkeitsvergleichs geprüft werden.

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