Freibeträge in der Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergaben

Befinden sich inländische Grundstücke im Betriebsvermögen, können bei (teil)unentgeltlicher Übergabe an einen Nachfolger Freibeträge zustehen, die die Abgabenlast reduzieren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Grunderwerbsteuer (GrESt)-Freibetrages bei Betriebsübergaben ist, dass es sich um unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Rechtsvorgänge handelt. Als unentgeltlich gilt ein Erwerb, wenn der Wert der Gegenleistung nicht mehr als 30% beträgt, als teilentgeltlich, wenn der Wert der Gegenleistung nicht mehr als 70% beträgt.
Weiters ist erforderlich, dass das betroffene Grundstück zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder Teilbetriebs gehört. Im Fall von Mitunternehmerschaften, wie etwa einer Personengesellschaft, kann die Begünstigung auch für Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (also für Grundstücke im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters, die der Mitunternehmerschaft zur betrieblichen Nutzung überlassen werden) beansprucht werden, wenn der übergebende Gesellschafter diese Grundstücke gemeinsam mit seinen Mitunternehmeranteilen übergibt und im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zumindest zu 25 % am Vermögen der Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

Voraussetzungen für Begünstigung

Für die Inanspruchnahme der Begünstigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die erwerbende Person ist eine natürliche Person
  • Die übergebende Person kann wegen Todes, ihres Alters (Vollendung des 55. Lebensjahres) oder Erwerbsunfähigkeit (körperliche, psychische, kognitive Funktionseinschränkung) ihren Betrieb nicht mehr fortführen
  • Die übergebende Person muss mindestens 25 % des Betriebes (Unternehmen, Mitunternehmeranteile) übertragen (entsprechend aliquoter Freibetrag)
  • Die Begünstigung ist auch auf Übertragungen außerhalb des Familienverbands anwendbar

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit ein GrESt-Freibetrag in der Höhe von € 900.000 (aliquot) in Anspruch genommen werden. Der Betriebsfreibetrag darf nur vom unentgeltlichen Teil abgezogen werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Erwerber – bei sonstiger Nacherhebung der GrESt ohne Berücksichtigung des Freibetrags – das begünstigte Vermögen (oder wesentliche Grundlagen davon) innerhalb einer Behaltefrist von fünf Jahren nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen bzw. betriebsfremden Zwecken zuführen oder den (Teil)Betrieb aufgeben darf.

Betriebsübergaben in der Land- und Forstwirtschaft

Dient das zu übertragende Vermögen der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, beträgt die Höhe des Freibetrages bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen und bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen € 365.000. Der Anwendungsbereich des Freibetrags ist bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken allerdings auf Übergaben an Personen im Familienverband (Angehörige) eingeschränkt. Dadurch ergibt sich im Vergleich zum Betriebsfreibetrag im Bereich Gewerbebetrieb/Selbständige Tätigkeit ein engerer Anwendungsbereich für die Begünstigung.

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