Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen

Die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils kann zur Nachversteuerung von Gewinnfreibeträgen führen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass das Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils eine steuerpflichtige Entnahme dieser Wertpapiere in das Privatvermögen darstellt. Wertpapiere des Sonderbetriebsvermögens, die beim Verkauf der Anteile vom Gesellschafter zurückbehalten werden, scheiden zwingend aus dem Betriebsvermögen aus. Mit dem Zurückbehalten bzw. Ausscheiden des Sonderbetriebsvermögens entfällt auch der Zweck des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der darin liegt, das Betriebskapital zu stärken.
Wertpapiere, die zur Deckung von investitionsbedingten Gewinnfreibeträgen herangezogen wurden und vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, führen daher zum gewinnerhöhenden Ansatz der betroffenen Gewinnfreibeträge.

Die Veräußerung von Mitunternehmer- bzw. Gesellschaftsanteilen kann zahlreiche steuerliche Auswirkungen haben, weshalb eine zeitgerechte und umfassende steuerliche und rechtliche Beratung unbedingt notwendig ist.

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