Befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags
Befristet wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%.
Die österreichische Bundesregierung hat für Herbst 2025 ein Konjunktur- und Strukturprogramm angekündigt. Ziel ist es, das Wirtschaftswachstum zu stützen und Investitionen zu fördern. So soll etwa eine befristete Förderung geschaffen werden, um die hohe Stromkostenbelastung abzumildern. Weiters soll ein neuer Standort-Fonds zur Mobilisierung von privatem Kapital eingerichtet, der Breitbandausbau vorangetrieben und Maßnahmen gegen die allgemeine Teuerung gesetzt werden. Ein zentrales Element ist jedoch die zeitlich befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB), der als steuerlicher Anreiz wirken soll.
Derzeit beträgt der IFB 10% der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter und für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung 15%. Nun wird der allgemeine IFB-Satz von 10% auf 20% verdoppelt sowie jener für Öko-Investitionen von 15% auf 22%. Die vorübergehende Verdoppelung des IFB ist für den Zeitraum zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026 vorgesehen. Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million
Der IFB ermöglicht es Unternehmen, für die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich zur Abschreibung eine fiktive Betriebsausgabe geltend zu machen. Das Wirtschaftsgut muss außerdem einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Die Begünstigung ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 1 Million pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt.
Zu beachten ist, dass die tatsächliche Steuerersparnis durch den IFB vom jeweils anzuwendenden, progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55%) abhängig ist und dass ein geltend gemachter IFB nachzuversteuern ist, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren (taggenaue Berechnung) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Kein IFB kann geltend gemacht werden bei Anschaffungs-/Herstellungskosten insbesondere betreffend Gebäude, geringwertigen Wirtschaftsgütern, gebrauchten Wirtschaftsgütern, Anlagen zur Förderung oder Nutzung fossiler Energieträger, bestimmten unkörperlichen Wirtschaftsgütern und auch Wirtschaftsgütern, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden.
Hinweis
Aufgrund dieses gegenseitigen Ausschlusses zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hinsichtlich der „Widmung“ von angeschafften Wirtschaftsgütern stellt sich für den Unternehmer die Frage, welche steuerliche Begünstigung er in Anspruch nehmen soll. Diese Abwägung ist jedoch nur für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, relevant, da nur diese den Gewinnfreibetrag steuerlich ansetzen können. Für Kapitalgesellschaften stellt sich diese Frage daher nicht, für sie ist der Ansatz des IFB jedenfalls vorteilhaft. Die Abwägung zwischen IFB und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab und bedarf einer frühzeitigen Planung. Wir empfehlen diesbezüglich eine umfassende Beratung.

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