Neue Abgabenhinterziehung: Geltendmachung von Verlusten

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 führt einen neuen Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein. Bereits die unrechtmäßige Geltendmachung von Verlusten ist bei Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden, strafbar.

Nach der neuen Rechtslage gilt bereits die unrichtige Erklärung von Verlusten als Abgabenhinterziehung, wobei die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des Bescheides, in dem die zu Unrecht geltend gemachten Verluste ausgewiesen werden, bewirkt wird. Im Vergleich zur alten Rechtslage wird somit die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung vorverlegt, unabhängig davon, ob es jemals zu einer tatsächlichen Abgabenverkürzung kommt oder nicht.
Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden und ist daher für alle Veranlagungsjahre relevant, sofern die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung nach dem 1.1.2026 erfolgt. Bei grob fahrlässiger Begehung der Tat besteht eine korrespondierende Regelung.

Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages

Der Strafrahmen entspricht jener der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Demnach wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen und bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des verkürzten Betrages bestraft.
Da bei der Geltendmachung von Verlusten jedoch noch keine Abgabenverkürzung erfolgt ist, musste der strafbestimmende Wertbetrag gesetzlich adaptiert werden und entspricht dem Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes. Die fiktive Steuer, die auf diesen Betrag entfallen würde, wird bei natürlichen Personen nach dem progressiven Stufentarif (unter Außerachtlassung der steuerfrei gestellten ersten Tarifstufe) und bei juristischen Personen mit dem Körperschaftsteuertarif berechnet.

Doppelbestrafung bei späterer Verwertung der Verluste?

Durch die Bestrafung der Geltendmachung von unrechtmäßigen Verlusten stellt sich die Frage, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eine tatsächliche Verrechnung der Verluste mit Gewinnen späterer Veranlagungsjahre zur Folge hat. Diese spätere Verwertung der Verluste würde ja zu einer Abgabenverkürzung führen, die erneut bestraft werden könnte. Dies könnte jedoch dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung entgegenstehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Problematik vom Gesetzgeber oder von der Judikatur aufgegriffen wird.

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