Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge
Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.
Das Finanzministerium hat nun eine diesbezügliche Information veröffentlicht. Für Zulagen und Zuschläge sind im Einkommensteuerrecht unter Umständen spezielle Begünstigungen vorgesehen. Zuschläge für „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ sind insgesamt bis zu € 400 pro Monat für Dienstnehmer steuerfrei. In der Vergangenheit gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie die Zuschläge – steuerfrei belassen werden kann. Diese Auslegung wurde jedoch nie einheitlich vertreten.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat nun entgegen dieser Praxis entschieden, dass der Grundstundenlohn für an Feiertagen geleistete Arbeit kein derartig steuerfrei gestellter Zuschlag ist. Unter „Zuschläge“ wird nach dem BFG nur der zusätzliche Lohnbestandteil zum Grundentgelt verstanden. Mit einer Anfragebeantwortung schuf nun auch das BMF diesbezüglich Klarheit.
Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag
Das BMF teilt die Rechtsansicht des BFG, dass das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Wird ein zusätzliches Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt, jedoch kein darüberhinausgehender Zuschlag, dann liegt kein steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit vor. Denn bereits die Bedeutung des Wortes Zuschlag, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.
Eine im Sinne der früheren Auslegung begünstigte Behandlung des für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührenden Entgelts ist daher allenfalls bis zum 31.12.2024 möglich. Ab dem 1.1.2025 muss dieses Entgelt verbindlich als steuerpflichtig abgerechnet werden, nur ein gesonderter Feiertagszuschlag kann steuerfrei geleistet werden.
Fazit
Echte Zuschläge zum Feiertagsarbeitsentgelt, welche über den Grundstundenlohn hinausgehen, sind steuerlich begünstigt. Ein derartiger Zuschlag muss jedoch klar am Lohnzettel ausgewiesen werden.

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