Forschungsprämie: Abzugsfähigkeit von Managergehältern

Mit der aktuellen Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) hat das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) reagiert.

Das Finanzministerium hat klargestellt, dass Forschungsaufwendungen mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der „nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird“.
Dies hat zur Folge, dass steuerliche Abzugsverbote, wie etwa das „Abzugsverbot von Managergehältern“, aber auch ausgeübte steuerliche Wahlrechte Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie haben.
Für alle offenen Veranlagungsfälle sind demnach das „Abzugsverbot für Managergehälter“ sowie alle anderen steuerlichen Abzugsverbote anzuwenden. Aufgrund der Vertrauensschutzregelung gilt dies nicht für Erstanträge bzw. Änderungsanträge, die in der Zeit zwischen 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wurden.

Hintergrund
Aufwendungen für Arbeits- oder Werkleistungen, welche die Grenze von € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (Abzugsverbot für „Managergehälter“).
Die Finanzverwaltung vertrat in einem kürzlich ausjudizierten Verfahren die Ansicht, dass diese steuerliche Einschränkung auch für die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gilt und daher solche Gehaltsaufwendungen nur bis zu einem Betrag von € 500.000 pro Person und Kalenderjahr in die Berechnung der Prämie einbezogen werden dürfen. Im Instanzenzug kam der VwGH jedoch zum Ergebnis, dass die Grenze von € 500.000 im Zusammenhang mit der Bemessung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist.

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