Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Kommunalsteuerpflicht auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, wenn sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind. Darunter fallen insbesondere die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der GmbH. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (Beteiligung von mehr als 25%) ist die Weisungsgebundenheit kein Kriterium für ein Dienstverhältnis, da solche Geschäftsführer ohnehin meist nicht weisungsgebunden sind. Die langjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH sei aber ein klares Indiz für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes.
Ausschlaggebend ist allein die organisatorische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf der Gesellschaft. Auch eine eigene unternehmerische Struktur des Einzelunternehmens steht laut BFG einem kommunalsteuerpflichtigen Dienstverhältnis bei der GmbH nicht entgegen.
Unternehmerwagnis
Das BFG äußerte sich in einem Fall auch zur Frage des Unternehmerwagnisses. Zwar sah ein Werkvertrag eine erfolgsabhängige Vergütung vor, doch war eine Entlohnung bei negativem Deckungsbeitrag ausgeschlossen. Ein negativer Deckungsbeitrag trat in den relevanten Jahren auch nie ein. Zudem hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer als Mehrheitseigentümer jederzeit die Vertragsbedingungen ändern können. Ein tatsächliches unternehmerisches Risiko des Geschäftsführers als Einzelunternehmer habe damit nicht bestanden.
Weiters darf die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht um pauschale Betriebsausgaben oder Fixkosten des Einzelunternehmens reduziert werden. Nur Kosten für die eigene Belegschaft könnten die Bemessungsgrundlage mindern, im gegenständlichen Fall gab es aber keine Mitarbeiter im Einzelunternehmen.
Fazit
Das Urteil fügt sich nahtlos in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein, wonach bei der Kommunalsteuer nicht die äußere Vertragsform, sondern die tatsächlichen Verhältnisse wie die Eingliederung in den Betrieb zählen. Auch die Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens soll an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Auslagerung von Tätigkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen soll es nicht ermöglichen, die Kommunalsteuerpflicht bei der Gesellschaft zu umgehen.

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