Umgründungen

Umgründungen
Steuerberater in Krems

Mag. Gernot Benesch und Matthias Brunner haben nach knapp zweijähriger Ausbildungszeit das Intensivmodul des Lehrgangs Umgründungsrecht der Akademie der Wirtschaftstreuhänder im Ausmaß von 96 Stunden absolviert. Er hat die entsprechende Prüfung im Juni 2006 erfolgreich bestanden und sich dadurch zu zertifizierten Umgründungsberatern aller unten beschriebenen Umgründungsartikel qualifiziert. Auch dank laufender Fortbildungen können wir Sie heute rund um das Thema Umgründung in unserer Kanzlei in Krems beraten.

Eine Umgründung ist eine Änderung der bestehenden Rechtsformen Ihres Unternehmens, um eine Optimierung der Unternehmensstruktur zu erreichen. Der Betrieb besteht grundsätzlich unverändert fort. Ziel des Umgründungssteuerrechtes ist die Vermeidung beziehungsweise eine Reduktion von Steuerbelastung, die sich aufgrund der strategischen Anpassungen ergeben.

Das Umgründungssteuerrecht umfasst folgende sechs Artikel:

  • Verschmelzungen
  • Umwandlungen
  • Einbringungen
  • Zusammenschlüsse
  • Realteilungen
  • Spaltungen

Die häufigsten Motive für eine Umgründung – Steuerkanzlei in Krems an der Donau informiert

Achtung: Für jede Umgründung muss ein außersteuerlicher Hauptgrund gegeben sein, bloß steuerlich motivierte Umgründungen stehen unter Missbrauchsverdacht. Beachten Sie auch die wichtigsten Grundsätze des Steuerrechts für Umgründungen, die Sie weiter unten finden.

  • Kapitalgeber wollen sich beteiligen
  • Neue Führungsstrukturen in der Unternehmensleitung als vorbereitete Erbfolge
  • Spartenbereinigung durch Abspaltungen
  • Trennung von Besitz und Betrieb: mit dem neuen UGB ab 01.01.2007 sicherlich ein interessantes Thema
  • Änderung der Gesellschafterstruktur
  • Rechtsformwechsel in eine GmbH um die unbeschränkte Haftung zu genießen
  • Sozialversicherungsrechtliche Entscheidung: ASVG oder GSVG
  • Bessere Nutzung von Verlustvorträgen
  • Einkommenssplitting
  • Nutzung des Trennungsprinzips: Vermietung an die GmbH ermöglichen
  • Schaffung steuerlicher Dienstverhältnisse
  • Nutzung der Steuerbegünstigung „nicht entnommener Gewinn“
  • Arbeitsrecht: Unter Umständen Nutzung eines günstigeren Kollektivvertrags in einer anderen Gesellschaft
  • Nutzung der Schiene bare und unbare Entnahme