Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten
Land- und Forstwirte dürfen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbständigen „Zusatztätigkeiten“ ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen. Betriebsführende, die solche land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, müssen ihre jährlichen Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30.4.2025 an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden.
Diese Einkünfte unterliegen einer gesonderten Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Werden die Einnahmen nicht fristgerecht gemeldet, droht ein Beitragszuschlag in Höhe von 5% auf den gesamten nachzuzahlenden Beitrag. Die Meldepflicht betrifft Nebentätigkeiten wie etwa die Direktvermarktung von bearbeiteten und verarbeiteten Produkten, den Betrieb eines Mostbuschenschanks oder den „Urlaub am Bauernhof“. Für diese Tätigkeiten gibt es einen Freibetrag von € 3.700 pro Jahr, der von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen wird. Fuhrwerkdienste, Einstellen und Vermieten von Reittieren (z.B. Pensionspferdehaltung) und Dienstleistungen zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (z.B. Maschinenringleistungen) sind ab dem 1. Euro beitragspflichtig.
Meldung direkt und unkompliziert
Ist die Nebentätigkeit der SVS bereits bekannt, kann die Meldung direkt und unkompliziert online erfolgen. Für die erstmalige Anmeldung einer neuen Nebentätigkeit muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit bei der SVS eine Meldung durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit vom Betriebsführer selbst oder von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen im Auftrag der Betriebsführerin oder des Betriebsführers ausgeführt wird.
Antrag auf „kleine Option“
Zusätzlich haben Betriebsführende bis zum 30.4. des Folgejahres die Möglichkeit, einen Antrag auf die sogenannte „kleine Option“ zu stellen. Mit dieser Option können die Sozialversicherungsbeiträge – statt anhand einer pauschalen Beitragsberechnung – anhand der tatsächlichen Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, berechnet werden. Die Option gilt für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich bis zum 30.4. widerrufen werden.
Für Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der SVS. Sie müssen auf Anfrage der SVS binnen zwei Wochen Angaben zu dem beauftragten landwirtschaftlichen Betrieb machen, darunter Name und Anschrift des Auftragnehmers, die Art der erbrachten Leistung sowie das Entgelt.
Die rechtzeitige Meldung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Beiträge korrekt berechnet werden können. Erfolgt die Meldung der aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS durch den Betriebsführer nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.

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