Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Der Arbeitgeber hat auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Bei der Gewährung von sogenannten Stock-Options durch den Arbeitgeber als Form der Entlohnung wird Mitarbeitern das Recht eingeräumt, Aktien des Arbeitgebers zu einem vorher bestimmten Preis innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Werden solche Stock-Options von einer dritten Partei, wie etwa der Konzernmutter, veranlasst und gewährt, gelten diese Aktien als Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der direkte Arbeitgeber auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Sachverhalt

Eine deutsche Konzernmutter gewährte ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Stock-Options für deren Mitarbeiter. Aufgrund einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die durch die Ausübung der Stock-Options entstandenen Erlöse als Arbeitslohn zu betrachten sind, welcher der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen ist. Das Finanzamt erließ Bescheide für die betroffenen Jahre, woraufhin die österreichische GmbH Beschwerde erhob. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt, jedoch erhob das Finanzamt daraufhin eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte in seiner Entscheidung fest, dass Arbeitgeber auch für Vergütungen an ihre Dienstnehmer verantwortlich sind, die nicht direkt von ihnen, sondern von Dritten gewährt werden, wenn diese Vergütungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat oder haben muss. Die Vergütungen, die die Mitarbeiter bei der Ausübung der Optionen erhielten, wurden demnach als Arbeitslohn behandelt und unterlagen der Lohnsteuerpflicht. Die Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags liegt somit beim Arbeitgeber – auch wenn die Stock-Options von einem Dritten gewährt werden.

Fazit
Unternehmen müssen nun darauf eingestellt sein auch dann Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu entrichten, wenn Stock-Options von einer dritten Partei, wie einer ausländischen Konzernmutter, gewährt werden. Insbesondere dann wenn der Arbeitgeber von den Optionen Kenntnis hat. Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet, sodass die Verantwortung für die Abfuhr der entsprechenden Abgaben auf den Arbeitgeber übertragen wurde. Außerdem ist die im vorliegenden Fall geklärte Rechtslage auch auf die Kommunalsteuer (KommSt) anwendbar.

Vielleicht auch interessant:

Details zur neuen steuerfreien Mitarbeiterprämie

Das Budgetbegleitgesetz 2025 führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 pro Jahr für 2025 ein. Dabei sind Unterschiede im Vergleich zu bisherigen Prämien zu beachten.


ESt-Basispauschalierung und Vorsteuerpauschalierung

Ende Juni gab auch der Bundesrat grünes Licht für das Budgetbegleitgesetz 2025, mit dem es 2025 und 2026 zu umfassenden Änderungen in der ESt-Basispauschalierung sowie der Vorsteuerpauschalierung kommt.


Erhöhung der Stiftungseingangssteuer und der Zwischensteuer ab 2026

Die Privatstiftung ist ein etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Als eigentümerlose juristische Person ermöglicht sie es, Vermögen für einen definierten Zweck zu binden und vor Zersplitterung zu schützen. Ab dem 1.1.2026 gelten dafür Steuererhöhungen.