Verschärfungen im Finanzstrafbereich
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, die auch die Erstellung und Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen unter Strafe stellt.
Dies trifft jedoch nicht nur betrügerische Unternehmen, sondern zwingt auch redliche Unternehmen, erhaltene Rechnungen auf ihre inhaltliche und steuerliche Richtigkeit hin zu prüfen, um kein finanzstrafrechtliches Risiko einzugehen.
Laut der neuen Bestimmung des Finanzstrafgesetzes macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu € 100.000.
Belegfälschung
Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Ein Beleg ist falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird („Lugurkunde“).
Unter Verwendung wird auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an Dritte verstanden. Unter Belege sind alle Dokumente zu verstehen, die als Grundlage für die gesetzliche Buchhaltung dienen. Dazu zählen insbesondere Rechnungen, Kassenbelege, Frachtbriefe/Transportnachweise oder Lohnabrechnungen.
Vorsorgemaßnahmen
Die Regelung betrifft nicht nur böswillige (Schein)Unternehmen, die selbst aktiv solche Malversationen durchführen und etwa bewusst Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen ausstellen oder „Kick-Back-Zahlungen“ verlangen/erhalten, damit andere Unternehmen einen unzulässigen Vorsteuerabzug geltend machen können. Da die Finanzordnungswidrigkeit auch schon die (vorsätzliche) Verwendung von unrichtigen Belegen bestraft, sollten alle Unternehmer verstärkt die Richtigkeit von Unterlagen, wie Rechnungen, sowie relevante Datenbanken (Liste der Scheinunternehmer des Finanzministeriums) prüfen, um nicht ungewollt in eine problematische Situation zu geraten.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Insbesondere aus Sicht der Umsatzsteuer ist nicht nur vom Rechnungsaussteller, sondern auch vom Empfänger der Rechnung darauf zu achten, dass eine korrekte Rechnung vorliegt. Wird etwa eine Rechnung zu Unrecht mit Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl eigentlich eine Umsatzsteuerbefreiung oder das Reverse Charge System anzuwenden wäre, so darf der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus dieser falschen Rechnung nicht geltend machen. Tut er dies dennoch, verwendet er insofern einen unrichtigen Beleg und könnte sich unter bestimmten Umständen der oben beschriebenen Finanzordnungswidrigkeit schuldig machen.
Fazit
Durch die neue Finanzordnungswidrigkeit wird die Strafbarkeit in das bisher straflose Vorbereitungsstadium vorverlegt, da nun unter Umständen bereits die Verbuchung einer falschen Rechnung in der Buchhaltung geahndet werden kann. Somit besteht für alle Unternehmen die Notwendigkeit, regelmäßige Prüfmechanismen zu etablieren, um die Korrektheit von Rechnungen und Belegen, die in das Rechenwerk Eingang finden, zu gewährleisten und somit finanzstrafrechtliche Risiken zu minimieren.

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