Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen
Die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils kann zur Nachversteuerung von Gewinnfreibeträgen führen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass das Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils eine steuerpflichtige Entnahme dieser Wertpapiere in das Privatvermögen darstellt. Wertpapiere des Sonderbetriebsvermögens, die beim Verkauf der Anteile vom Gesellschafter zurückbehalten werden, scheiden zwingend aus dem Betriebsvermögen aus. Mit dem Zurückbehalten bzw. Ausscheiden des Sonderbetriebsvermögens entfällt auch der Zweck des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der darin liegt, das Betriebskapital zu stärken.
Wertpapiere, die zur Deckung von investitionsbedingten Gewinnfreibeträgen herangezogen wurden und vor Ablauf der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, führen daher zum gewinnerhöhenden Ansatz der betroffenen Gewinnfreibeträge.
Die Veräußerung von Mitunternehmer- bzw. Gesellschaftsanteilen kann zahlreiche steuerliche Auswirkungen haben, weshalb eine zeitgerechte und umfassende steuerliche und rechtliche Beratung unbedingt notwendig ist.

Vielleicht auch interessant:
Neu geregelter Verkürzungszuschlag
17. September 2026
Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des Finanzamts eine Abgabennachzahlung festgestellt, kann dies auch den Verdacht auf ein finanzstrafrechtliches Vergehen auslösen.
EuGH zur Grunderwerbsteuer
17. September 2026
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Grunderwerbsteuer auf bestimmte Sacheinlagen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften gegen EU-Recht verstoßen kann.
Eckpunkte der BUAG-Novelle 2026
17. September 2026
Im Parlament wurde eine umfassende Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) beschlossen.



