Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und Garagenplätzen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass für die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, kein Sachbezug anzusetzen ist.

Das Bundesfinanzgericht entschied gegen das Finanzamt. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, auch ohne Firmenparkplatz kostenlos parken kann. Der Steuervorteil muss objektiv messbar sein, sodass dem Empfänger ein geldwerter Vorteil zukommt. Außerdem muss der Vorteil einen finanziellen Nutzen darstellen. Die reine Bequemlichkeit, wie ein schnellerer Arbeitsweg oder keine mühsame Parkplatzsuche, zählen nicht als geldwerter Vorteil im steuerrechtlichen Sinne.
Ein geldwerter Vorteil liegt nur dann vor, wenn der Mitarbeiter sich durch den Parkplatz Kosten erspart, die sonst tatsächlich angefallen wären. Wer aber bereits durch ein Parkpickerl zum „Gratisparken“ berechtigt ist, erspart sich durch den Firmenparkplatz keine zusätzlichen Kosten, sodass auch kein geldwerter Vorteil entsteht.
Es bleibt abzuwarten, ob das Erkenntnis des BFG vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt wird.

Fazit
Die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an Mitarbeiter, die ein gültiges Parkpickerl besitzen, stellt keinen geldwerten Vorteil dar, daher liegt auch kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Entscheidend ist dabei, dass die Mitarbeiter sich durch den kostenlosen Parkplatz keine zusätzlichen Kosten ersparen, da sie ohnehin gratis parken können.

Vielleicht auch interessant:

Abgabenansprüche im Insolvenzverfahren

Eine Insolvenz ist für jedes betroffene Unternehmen eine Ausnahmesituation. Neben der Sorge um den Fortbestand stellt sich die Frage, was mit den Steuerschulden passiert und wie diese zu behandeln sind.


Umsatzsteuerlicher Doppelerwerb

Eine fälschliche Inrechnungstellung von inländischer Umsatzsteuer durch den Lieferanten, obwohl bei ihm eigentlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, steht einer gleichzeitigen Besteuerung der Lieferung beim Empfänger in Form des Doppelerwerbs nicht entgegen.


GrESt-Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer Wohnung

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.